ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Die nachstehend angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht schriftliche Abweichungen vereinbart werden, für sämtliche von der ISOLITH-GmbH (kurz Verkäufer) getätigten Lieferungen und Leistungen an Unternehmer (kurz Käufer). Für Nichtunternehmer im Inland gelten diese Bedingungen nur soweit, als diese nicht im Widerspruch zum Konsumentenschutzgesetz BGBI Nr. 140/1979, stehen.

Neben diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die „Incoterms 1953“, internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln, einschließlich des „Ergänzenden Nachtrages“ über internationale Regeln für die einheitliche Auslegung der Vertragsklauseln „geliefert Grenze …“ (benannter Lieferort an der Grenze) und „geliefert …“ (benannter Bestimmungsort im Einfuhrland, verzollt), soweit sie diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen und/oder im Einzelvertrag nicht geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Wurde nichts anderes vereinbart, ist als Erfüllungsort das Lieferwerk anzusehen. Gerichtsstand ist in allen Fällen Neumarkt a. W.. Es gilt stets das Österreichische Recht. Sich ergebene Streitigkeiten bei Lieferungen in das Ausland können nach Wahl des Klägers auch nach der Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wien, von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig unter Anwendung des Österreichischen Rechtes entschieden werden.

3. Lieferfristen, Lieferzeit, Hemmung

Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Lieferung (Leistung) ohne unnötigen Aufschub zu tätigen. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Übergabe der endgültigen vertragsgemäßen Unterlagen und Kennzeichnungen an den Verkäufer und Erfüllung der sonstigen vertraglichen Bedingungen durch den Käufer. Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Lieferung/Leistung dem Käufer zu der vertraglich vereinbarten Zeit an dem benannten Lieferort oder an dem für die Lieferung üblichen Ort zur Verladung auf das vom Käufer zu beschaffende Beförderungsmittel nach rechtzeitiger Verständigung zur Verfügung steht oder wenn die Ware in Übereinstimmung mit dem Liefer- (Kauf) vertrag geliefert und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür erbracht werden und der Käufer von der Lieferung unverzüglich benachrichtigt wurde. Überschreitungen der Lieferfristen, die nicht von dem Verkäufer zu vertreten sind, gelten noch als rechtzeitige Erfüllung. Teillieferungen sind zulässig. Mehrkosten dürfen nicht verrechnet werden. Höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse im Lieferwerk oder in einem der Zulieferbetriebe hemmen den Ablauf der Lieferfristen; die Lieferfristen verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung oder Hemmung, als Fälle höherer Gewalt bzw. unvorhersehbare Ereignisse gelten insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Verkaufs- und Verkehrsbeschränkungen, Waggon-, Rohstoff- und Energiemangel, Ausschuss werden einer größeren Produktionseinheit und dgl. In Fällen des Lieferverzuges aus Verschulden des Verkäufers wird ein Schadenersatz wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ebenso wenig werden indirekte Schäden bzw. ein entgangener Gewinn ersetzt.

4. Annahmeverzug

Wird die Erfüllung des Auftrages durch Verschulden des Käufers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen oder einen von ihm zu vertretenden Zufall verzögert, ist der Verkäufer berechtigt, den Auftrag im Lieferwerk zu produzieren und mit sorgfältiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen und bei weiterem Annahmeverzug angemessene Lagerkosten zu verrechnen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Erfüllung des Auftrages durch Verschulden des Käufers bzw. seines Erfüllungsgehilfen oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der Verkäufer entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, oder vom Vertrag zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verkäufer bekannte Zweck der Lieferung/Leistung entnehmen lässt, dass die teilweise Erfüllung für den Käufer kein Interesse hat. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist der Verkäufer im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, mindestens 20 % (zwanzig von Hundert) und bei Aufträgen über Spezialanfertigungen mindestens 90 % (neunzig von Hundert) des Auftragswertes als Schadenersatz zu verrechnen. Sind bereits ursächlich Mehrkosten (Transportkosten, Lagerkosten u. a.) erwachsen, können diese zusätzlich dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Offene Mängel müssen bei sonstigem Verfall unverzüglich bei Übernahme der Lieferung/Leistung schriftlich gerügt werden. Dem Verkäufer muss jedenfalls vor Verarbeitung der Ware Gelegenheit zur Überprüfung geboten werden, ansonsten eine Gewährleistung ausgeschlossen ist. Transportschaden oder Mindermengen an der Ware hat grundsätzlich der Inhaber des Transportmittels zu tragen. Mengendifferenzen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch den Frachtführer bzw. einer bahnamtlichen Aufnahme; letztere sind auch für den Ersatz verantwortlich. Voraussetzung für die Gewährleistung darüber, dass die gelieferte Ware die ausdrücklich gedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften habe, und dass sie der Natur des Geschäftes, oder der getroffenen Verabredung gemäß, benützt und verwendet werden können, ist die genaue Einhaltung der von der Verkäuferin jeweils veröffentlichten (technischen) Richtlinien über die Lagerung, Anwendung und Verarbeitung der Ware. Die Richtlinien entsprechen dem jeweils gesicherten Stand der Bautechnik und der Entwicklung der Erzeugnisse des Verkäufers, sie können kostenlos beim Verkäufer jeweils angefordert werden. Die technische Beratung durch die Mitarbeiter des Verkäufers ist auf die Auslegung der Richtlinien beschränkt, kann diese aber nicht ändern. Änderungen der Richtlinien obliegen ausschließlich der bautechnischen Abteilung des Verkäufers und bedarf der Schriftform. Eine Gewährleistung aus der Beratung wird grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Ausschluss nicht sittenwidrig ist. Die Gewährleistung ist ohne unnötigen Aufschub beim Verkäufer schriftlich zu fordern. Diese Ansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab dem Tage der Ablieferung der Ware beim Käufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für verschuldeten Schaden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Schadenersatz umfasst nur die reine Schadensbehebung (Ersatzlieferung), nicht auch Folgeschäden und auch nicht den entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Schäden. Der Verkäufer haftet nicht für die Erfüllung besonderer Vorschriften sowie für Einfuhrlizenzen und Zulassungen außerhalb Österreichs, soweit sie nicht vertraglich vereinbart wurden.

5. Auslieferung und Gefahrenübergang, Verpackung

Der Käufer hat die Ware abzunehmen, sobald sie an dem vertraglich vereinbarten Ort und innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu seiner Verfügung gestellt bzw. geliefert worden ist. Von diesem Zeitpunkt an, treffen den Käufer alle Kosten und Gefahren der Ware und die Verpflichtung, den Preis vertragsgemäß zu zahlen. Bei Lieferungen „Frachtfrei …“ (benannter Bestimmungsort), („franko Baustelle …“) erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer. Auslieferungen an die Baustelle gelten nur unter der Bedingung, dass die Zufahrtsstraße (Zufahrtsweg) mit Schwerfahrzeugen (LKW mit Anhänger, LKW-Sattelfahrzeug) gefahrlos befahrbar ist. Die Entladung der Transportmittel am Bestimmungsort hat der Käufer bzw. der Empfänger der Ware ohne Verzug auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen. Ebenso treffen ihn alle aus seinem Verschulden angelaufenen kausalen Mehrkosten (Wagenstandskosten, KFZ-Standgelder und dgl.). Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und nicht palettiert geliefert, Ausnahmen müssen in der Preisliste enthalten sein oder ausdrücklich vereinbart werden. Bei der Produktion von Sonderanfertigungen wie z.B. Sonderformate, Einfärbungen in Sonderfarbe, Kantenausbildung etc. entstehen produktionsbedingt Übermengen von bis zu max. 2%, welche vom Auftraggeber abzunehmen und zu bezahlen sind.

6. Preise und Zahlung

Die Preise sind freibleibend und verstehen sich stets, laut jeweils zum Zeitpunkt der Bereitstellung/Lieferung der Ware gültiger Preisliste des Verkäufers in Verbindung mit dem Auftrag (Kaufvertrag), Frankopreise gelten für die Lieferungen „frachtfrei …“ (benannter Bestimmungsort); sie beruhen auf Großabnahmen mit jeweils voller Ausnützung der Ladekapazität des großräumigen Transportmittels und einer unverzüglichen Entladung. Die Rechnungsbeträge sind prompt, ohne jeden Abzug, an den Verkäufer bzw. auf das auf der Rechnung angegebene Bank- oder Postscheckkonto einzuzahlen. Der Rechnungsbetrag gilt als bezahlt, wenn eine Scheckgutschrift am Konto des Verkäufers vorliegt. Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und dann ausschließlich zahlungshalber hereingenommen, wobei alle mit der Verwertung des Wechsels verbundenen Kosten und Gebühren (Diskont, Wechselspesen, Steuern, Gebühren u.a.) zu Lasten des Käufers gehen. Tritt nach erfolgter Lieferung/Teillieferung bzw. Rechnungslegung eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, wird die Rechnung trotz vereinbarten Zahlungszieles sofort fällig. Noch nicht ausgelieferte Ware kann zurückbehalten oder nur gegen Barzahlung freigegeben werden. Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt auch die Auskunft einer konzessionierten Auskunftei.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Waren werden stets unter Eigentumsvorbehalt geliefert und gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten in das Eigentum des Käufers über. Im Falle der Verarbeitung der Ware zu einer neuen Sache oder bei Verbindung der Ware mit einer Hauptsache erwirbt der Verkäufer auf diese Weise Miteigentum an der neuen Sache oder an der Hauptsache, solange der Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Der Eigentumsvorbehalt wird mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware oder Rechnungslegung, soweit letztere vor der Lieferung der Ware erfolgt, jeweils vereinbart.

8. Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers

Einkaufs- und/oder Lieferbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als sie diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen und vom Verkäufer ausdrücklich anerkannt wurden.

9. Überwachung der Produkte

Produkte des Verkäufers unterliegen aufgrund vertraglicher Bindung der ständigen Überwachung durch eine  öffentlich-rechtliche Versuchs- und Forschungsanstalt. Der Käufer verpflichtet sich, dem Beauftragten dieser Anstalt jederzeit während der Betriebsstunden, die Betriebs- und Lagerräume bzw. Baustellen betreten zu lassen und die Probenahmen durchführen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet und ermächtigt, die Interessen des Verkäufers bei der Probenahme wahrzunehmen.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen.